Öffentliche Bekanntmachung

Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz

Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können bzw. müssen.

Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen. Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit - auch getrennt voneinander - mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden. Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen.

Im folgenden Dokument werden die melderechtlichen Widerspruchsrechte aufgeschlüsselt.

Sie können das Dokument hier herunterladen

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68766 Hockenheim
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Stabsstelle OB - Kommunikation

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