Öffentliche Bekanntmachung
Widerspruchsrechte nach demBundesmeldegesetz
Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können bzw. müssen. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.
Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit - auch getrennt voneinander - mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden. Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen.
Im folgenden Dokument werden die melderechtlichen Widerspruchsrechte aufgeschlüsselt.