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Leistungen

Anzeige eines Waffenerwerbs bei vorhandenem Jagdschein

Details zum Erwerb von Waffen und Munition durch Jäger ergeben sich aus § 13 des Waffengesetzes und insbesondere § 15 des Bundesjagdgesetzes. Darin ist unter anderem geregelt, dass das Bedürfnis zum Erwerb bestimmter Waffen und Munition gegeben ist, wenn der Antragsteller im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Ausführungen (siehe Waffenerwerb und –besitz (Allgemeines)).

Leistungsdetails

Voraussetzungen

gültiger Jagdschein

Verfahrensablauf

Jahresjagdscheininhaber (§ 15 Abs. 2 BJagdG) benötigen keinen Bedürfnisnachweis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und für den Erwerb und Besitz bis zu 2 Kurzwaffen. Zum Erwerb von Langwaffen und der dafür bestimmten Munition bedarf es keiner behördlichen Erlaubnis. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Eintragung in die Waffenbesitzkarte innerhalb von zwei Wochen erfolgt (§ 13 Abs. 3 WaffG).

Erforderliche Unterlagen

gültiger Jagdschein

Vertiefende Informationen

Inhabern von Jugendjagdscheinen nach § 16 Abs. 1 BJagdG wird einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nicht mehr erteilt. Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Jägerprüfung und der Erwerb eines Jagdscheins können nicht dazu dienen, Schusswaffen zu einem anderen Zweck als der Jagd zu erwerben. Für die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung gelten die allgemeinen Vorschriften des Waffengesetzes.

Kontakt

Stadt Hockenheim
Rathausstraße 1
68766 Hockenheim
Telefon 06205 210
Fax 06205 212990

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