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Leistungen

Grundstücksentwässerung

Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene bzw. sonstige Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.

Onlineantrag und Formulare

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstü-cken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 45 b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen; mit Ausnahme der grundstücksbezogenen Brauchwassernutzung und Nieder-schlagswasserversickerung. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
  • Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
  • Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Ab-wasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind und zur Benutzung bereitstehen. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlageherge-stellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
  • Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffent-lichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.

Es gilt die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt der Verwaltungsgemeinschaft Hockenheim / Altlußheim / Neulußheim / Reilingen.

Verfahrensablauf

Entwässerungsgenehmigungen sind seitens des Grundstückseigentümers schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag). Der Entwässerungsantrag ist digital (als pdf) einzureichen.
Dies gilt für sämtliche genehmigungspflichtigen Bauvorhaben einschließlich denen, die nach dem Kenntnisgabe-Verfahren behandelt werden. Der Entwässerungsantrag ist mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn einzureichen.

Fristen

keine Angaben

Erforderliche Unterlagen

  • Lagepläne im Maßstab 1 : 500
    Hinweis: Auf dem Lageplan ist auch die Höhe der bestehenden oder der festgestellten Straßen sowie des Straßenkanals, bezogen auf + m.ü.N.N angeben.
  • Grundrisspläne im Maßstab 1 : 100
    Hinweis: Beim Einbau einer Heizungsanlage mit Ölfeuerung ist die genaue Lage des Ölbehälters und des Ölbrenners im Grundrissplan mit einzuzeichnen.
  • Längsschnitte der einzelnen Leitungen im Maßstab 1 : 100
    Hinweis: Unter Angabe der Höhenlage des Kellergeschossfußbodens des geplanten Neubaues bezogen auf + m.ü.N.N.

Es gilt die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt der Verwaltungsgemeinschaft Hockenheim / Altlußheim / Neulußheim / Reilingen.

Kosten

keine Angaben

Hinweise

-

Freigabevermerk

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Kontakt

Stadt Hockenheim
Rathausstraße 1
68766 Hockenheim
Telefon 06205 210
Fax 06205 212990

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