Grundstücksentwässerung
Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen Abwasseranlage sind. Für den Bereich der zentralen Abwasserbeseitigung gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung. Für den Bereich der dezentralen Abwasserbeseitigung gehören hierzu insbesondere Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen) und geschlossene bzw. sonstige Gruben, einschließlich Zubehör, innerhalb des zu entwässernden Grundstücks.
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Zuständige Stelle
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Fachbereich Bauen und Wohnen
Baurecht
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstü-cken anfallende Abwasser der Stadt im Rahmen des § 45 b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen; mit Ausnahme der grundstücksbezogenen Brauchwassernutzung und Nieder-schlagswasserversickerung. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
- Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
- Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Ab-wasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind und zur Benutzung bereitstehen. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlageherge-stellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
- Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffent-lichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
Ist gilt die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Hockenheim
Verfahrensablauf
Entwässerungsgenehmigungen sind seitens des Grundstückseigentümers schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).
Dies gilt für sämtliche genehmigungspflichtigen Bauvorhaben einschließlich denen, die nach dem Kenntnisgabe-Verfahren behandelt werden. Der Entwässerungsantrag ist mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
Es gilt die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Hockenheim.