Privates Laden eines E-Fahrzeugs im öffentlichen Raum
Wer ein Elektrofahrzeug besitzt, möchte es oft möglichst wohnortnah laden können. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das private Laden auch im öffentlichen Raum nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die folgende Übersicht stellt keine Genehmigung dar, sondern fasst zusammen, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein solcher Ladevorgang im öffentlichen Raum nicht verboten ist. Sie dient als einfache Orientierung, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Genehmigung oder Erlaubnis dar. Auch gilt: Sollte sich an der bestehenden Rechtslage etwas ändern, gilt dann diese, es greift kein Bestandsschutz oder dergleichen.
Die Installation einer Vorrichtung zum privaten Laden eines Elektrofahrzeugs im öffentlichen Raum ist nach Einholung aller relevanten Stellungnahmen dann zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Fahrzeug darf nur dort geladen werden, wo auch regulär geparkt werden darf.
- Fahrzeug muss vollständig auf der Fahrbahn stehen und darf auch während des Ladens nicht auf dem Gehweg stehen (einzige Ausnahme: Das Gehwegparken ist per Beschilderung oder Parkflächenmarkierung zulässig).
- Klappbare Installation, die nicht dauerhaft in den Verkehrsraum ragt. Die Konstruktion ist im Fassadenbereich gegen unbeabsichtigtes ausklappen zu sichern.
- Die Installation und alle damit verbundenen Gegenstände müssen das Lichtraumprofil von 2,5m über dem Gehweg überschreiten.
- Der äußere Punkt, an der das Ladekabel nach unten hängt, muss genau an der Kante von Gehweg zu Fahrbahn sein. Er darf nicht darüber hinaus in die Fahrbahn hineinragen, da hier ein anderes Lichtraumprofil gilt (4,5m). Es darf auch nicht auf den Gehweg herunterhängen, da sonst das Lichtraumprofil des Gehwegs unterschritten wird.
- Damit es nicht zu Unfällen mit Radfahrern oder PKW kommt, darf die Installation nur dann ausgefahren sein, wenn das Auto gerade geladen wird. Dies sollte auch nur im Hellen stattfinden.
- Eine baurechtliche Genehmigung ist hierfür nach Auskunft der Kollegen des Baurechtsamtes nicht erforderlich (der besseren Lesbarkeit halber wurde in diesem Informationsblatt auf die Nennung der konkreten und diversen Rechtsgrundlagen verzichtet, diese können auf Nachfrage genannt/ausgegeben werden). Soweit die Installation an einem denkmalgeschützten Objekt erfolgen soll, ist vor Installation eine entsprechende Genehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.
Bei Fragen dazu steht Ihnen die Straßenverkehrsbehörde Hockenheim (strassenverkehrsbehoerde@hockenheim.de und 06205 / 2123-01, -02 oder -08) gerne zur Verfügung.
Die Liste kann hier heruntergeladen werden:













