Harmonisches Miteinander für Zwei- und Vierbeiner

Leinenpflicht und Hinterlassenschaften im Stadtgebiet

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Der Hund ist für viele Menschen nicht nur ein Familienmitglied und Gefährte, sondern zuweilen eine unverzichtbare Unterstützung. Egal ob als bester Freund oder als Unterstützung bei täglichen Aufgaben, etwa in der Funktion als Blindenhund oder Therapiehund – als Hundehalterin oder Hundehalter übernehmen Menschen Verantwortung für sich, das Tier sowie die Umgebung.

Leinenpflicht

Diese Verantwortung beinhaltet unter anderem Pflichten, um Mitmenschen und andere Vierbeiner zu schützen. Gemäß einer Polizeiverordnung der Stadtverwaltung Hockenheim sind Tier, so auch Hunde, „so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird“. Dies umfasst unter anderem die Verpflichtung, Hunde im Innenbereich sowie auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen an der Leine zu führen (§§ 30-34 Baugesetzbuch). Die Anleinpflicht gilt auch im Außenbereich (§ 35 BauGB), hier aber nur, wenn Menschen in die Nähe kommen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Diese Regelungen gelten generell in geschlossenen Ortschaften, allen öffentlichen Einrichtungen wie Parks, Gärten und in Naturschutzgebieten.

Der Verstoß gegen die Leinenpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Die Stadtverwaltung appelliert an Hundehalterinnen und Hundehalter, sich verantwortungsbewusst zu verhalten und sich an Vorgaben zu halten. Denn: Jeder Hund kann in ungewohnten oder unvorhergesehenen Situationen, etwa weil er von Geräuschen überrascht wird, untypisch reagieren. Darüber hinaus kann selbst der freundlichste Hund für Menschen, die Angst haben, bedrohlich wirken, wenn sich dieser unangeleint nähert.

Meldungen über Verstöße gegen die Leinenpflicht nimmt das Hockenheimer Ordnungsamt per Mail an ordnungsamt@hockenheim.de entgegen.

Hinterlassenschaften beseitigen

Auf den täglichen Spazierrunden hinterlassen die Fellnasen oft ihre Spuren auf Grünflächen und Wegen. Trotz zahlreicher Beutelspender im Stadtgebiet, werden diese Hinterlassenschaften jedoch häufig zurückgelassen, sodass mancherorts aus einem gemütlichen Spaziergang ein Slalomlauf zwischen Hundehaufen wird. Auch Hauswände oder Vorgärten werden gerne mit einem öffentlichen Hundeklo verwechselt. Daher möchte das Hockenheimer Ordnungsamt alle Hundeführer auf § 14 der Polizeiverordnung der Stadt Hockenheim aufmerksam machen, wonach der Halter oder Führer eines Hundes dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in fremden Vorgärten oder in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet und etwaige Verschmutzungen sofort entfernt werden. Verstöße hiergegen belästigen nicht nur die Mitbürgerinnen und Mitbürger, sondern stellen auch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Gegenseitige Rücksichtnahme

„Sofern möglich, werden Verstöße natürlich verfolgt. Eine Meldung kann jedoch nur bearbeitet werden, wenn die Identität der Halterin oder des Halters bekannt ist. Angaben zur Hunderasse, Farbe oder Größe des Tieres oder eine Beschreibung des Hundehalters genügen meist nicht, um einen Verstoß einem Hund nebst Menschen zweifelsfrei zuzuordnen“, so die Leiterin des Hockenheimer Ordnungsamtes Doris Trautmann, „wir sind hier auf die Einsicht der Hundehalterinnen und Hundehalter angewiesen. Daher unser Appell: Bitte nehmen Sie Rücksicht aufeinander und verhalten Sie sich verantwortungsbewusst. Regeln und Vorgaben dienen einem sicheren und harmonischen Miteinander.“

Polizeiverordnungen und Satzungen können auf der Homepage unter https://www.hockenheim.de/startseite/rathaus/stadtrecht.html eingesehen werden.

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